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14. Juli 2022
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Medienmitteilung der Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen des Grossen Rates
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Herrenloses Land soll ins Grundbuch

Die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen (SAK) befürwortet die gesetzliche Grundlage, damit herrenloses Land in das Grundbuch eingetragen werden kann. Die Teilrevision des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) soll in der Herbstsession 2022 beraten werden.

Das Gebiet des Kantons Bern ist weitestgehend im Grundbuch eingetragen. Davon ausgenommen ist u.a. das herrenlose Land, das auch noch nie amtlich vermessen wurde. Das herrenlose Land steht gestützt auf Bundesrecht in der Hoheit des Kantons. Diese gibt ihm das Recht, das Eigentum am herrenlosen Land zu beanspruchen. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird ausdrücklich bestimmt, dass das herrenlose Land im Eigentum des Kantons steht. Damit kann dieser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden. Der rechtliche Charakter des herrenlosen Landes ändert sich dadurch nicht, es wird damit nicht zu Privateigentum und steht der Allgemeinheit nach wie vor zum Gebrauch offen.

Herrenloses Land soll im Eigentum des Kantons stehen

Die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen (SAK) unterstützt die vorgesehene Aufnahme aller Grundstücke in das Grundbuch und die damit einhergehende amtliche Vermessung. Sie anerkennt das öffentliche Interesse daran, dass das bernische Kantonsgebiet flächendeckend im Grundbuch enthalten ist. Dennoch gab es kritische Stimmen, dass dies eigentlich nicht zwingend notwendig sei. Diskutiert hat die Kommission eingehend, ob es möglich und sinnvoll wäre, das herrenlose Land statt dem Kanton den betroffenen Gemeinden als Eigentum zu überlassen. Argumentiert wurde damit, dass es allenfalls den Handlungsspielraum der Gemeinden einschränken könnte, wenn der Kanton Eigentümer des herrenlosen Landes wird. Die Kommission konnte jedoch grossmehrheitlich keine Vorteile oder konkreten Interessen der Gemeinden erkennen, welche für einen solchen Systemwechsel und eine Übertragung des Eigentums am herrenlosen Land an die Gemeinden sprechen würde.

Insgesamt empfiehlt die SAK dem Grossen Rat, die Gesetzesvorlage anzunehmen. Sie beantragt zudem in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat, nur eine Lesung durchzuführen.

Herrenloses Land

Als herrenloses Land wird das der Kultur nicht fähige Land wie Felsen und Schutthalden, Firne und Gletscher, und die daraus entspringenden Quellen bezeichnet. Bei diesem handelt es sich nicht um Privateigentum. Das herrenlose Land dient aufgrund seiner natürlichen Beschaffenheit dem Gemeingebrauch.

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