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24. November 2021
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Medienmitteilung; Finanzkommission des Grossen Rates
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Vernehmlassungsstart zur Anpassung der Schuldenbremsen

Die Schuldenbremsen im Kanton Bern sollen angepasst werden. Neben einer Verwendung von Finanzierungsüberschüssen aus Vorjahren soll in Krisensituationen und zur Finanzierung von Investitionen eine zeitlich begrenzte Neuverschuldung ausnahmsweise zugelassen werden können.

Der Grosse Rat hat die Finanzkommission (FiKo) im Herbst 2020 mit der Ausarbeitung eines Umsetzungsvorschlags für eine Anpassung der Schuldenbremse beauftragt. Auslöser dafür war die parlamentarische Initiative 189-2019 (Köpfli, glp) «Mehrjahresbetrachtung bei der Schuldenbremse für die Investitionsrechnung»

Finanzierung des anstehenden Investitionsmehrbedarfs sicherstellen

Die aktuellen Schuldenbremsen verpflichten den Kanton, Überschüsse in der Erfolgsrechnung sofort und vollständig zum Schuldenabbau zu verwenden. Kernanliegen der parlamentarischen Initiative ist es, die erwirtschafteten Überschüsse aus den Vorjahren zur Finanzierung der anstehenden Investitionsvorhaben verwenden zu können. Weil in den nächsten Jahren kaum Überschüsse zu erwarten sind, schlägt die FiKo weiter vor, dem Grossen Rat die Kompetenz zu erteilen, zur Finanzierung eines ausserordentlichen Investitionsmehrbedarfs mit qualifiziertem Mehr eine zeitlich begrenzte Neuverschuldung ausnahmsweise zulassen zu können. 

Einführung eines Krisenartikels

Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass der Berner Schuldenbremse ein «Krisenartikel» fehlt, der es ermöglicht rasch und angemessen auf ausserordentliche Ereignisse zu reagieren. Die Vorlage enthält den Vorschlag, dem Grossen Rat bei zukünftigen ausserordentlichen Ereignissen die Kompetenz zu erteilen, die Anwendung der Schuldenbremsen mit qualifiziertem Mehr für eine begrenzte Zeitdauer ausser Kraft zu setzen. Im Übrigen werden Begriffe der aktuellen Praxis angepasst und Kennzahlen modernisiert. In den Übergangsbestimmungen wird eine Laufzeit von 15 Jahren zur Abarbeitung der allfällig durch die Corona-Krise verursachten Neuverschuldung eingefügt.

Variantenvorschläge in zwei Punkten

Die Vorlage enthält Varianten zu zwei Elementen: Einerseits geht es um die Festlegung der Höhe der Quoren für Abweichungen von den ordentlichen Bestimmungen: Die Mehrheits-Variante I will das nötige Quorum in allen Fällen bei 96 Stimmen festschreiben (drei Fünftel-Mehrheit), während die Minderheits-Variante II zwischen den Quoren von 81 Stimmen (Mehrheit der Mitglieder) und 96 Stimmen (drei Fünftel-Mehrheit) unterscheidet. Andererseits stellt sich die Frage, ob Aufwandüberschüsse in der Erfolgsrechnung erlaubt sein sollen, wenn der Kanton über Eigenkapital (im finanztechnisch weiten Sinn) verfügt (Variante II, Minderheit) oder sollen dazu Bilanzüberschüsse (Eigenkapital im finanztechnisch engen Sinn) vorhanden sein müssen (Variante I, Mehrheit). 

Bewährte Elemente der bestehenden Schuldenbremsen bleiben erhalten

Mit den beantragen moderaten Änderungsvorschlägen zur Anpassung der Schuldenbremsen sollen die Schuldenbremsen an die neuen Herausforderungen angepasst werden. Das oberste Ziel des Schuldenabbaus bleibt jedoch bestehen und die zentralen Elemente der bisherigen Schuldenbremsen werden beibehalten: Grundsätzlich sollen keine Defizite budgetiert werden. Wenn diese in der Rechnung trotzdem eintreten, müssen sie umgehend kompensiert werden. Zudem müssen die Investitionen in der Regel aus eigenen Mitteln finanziert werden.

Vernehmlassung

Die Vernehmlassung beginnt am 24. November 2021 und dauert bis am 3. März 2022. Die Vorlage kommt danach voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2022 in den Grossen Rat. Da es sich um eine Verfassungsänderung handelt, wird das Vorhaben einer Volksabstimmung unterbreitet, die 2023 stattfinden könnte.

Vernehmlassungsunterlagen

  • Begleitbrief
  • Vortrag
  • Synopse
  • Vernehmlassungsadressatenliste
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