Am Freitag, 8. November 2024, wurde bekannt, dass das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Regelung zur automatisierten Fahrzeugfahndung im Luzerner Polizeigesetz gutgeheissen hat. Das Bundesgericht hielt fest, dass die automatisierte Fahrzeugfahndung im Bereich der Strafverfolgung auf Bundesebene zu regeln sei und nicht in den einzelnen Kantonen. Es hob deshalb die Regelung im Polizeigesetz des Kantons Luzern auf.
Berner Polizeigesetz berücksichtigt Bundesgericht-Vorgaben
Die Sicherheitsdirektion hat das Urteil analysiert. Das Berner Polizeigesetz unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der Luzerner Regelung. Es sieht den Einsatz der automatisierten Fahrzeugfahndung schwergewichtig für die Erkennung und Verhinderung von Straftaten vor – und nicht primär für die Strafverfolgung. Namentlich dient die automatisierte Fahrzeugfahndung der Erkennung und Bekämpfung organisierter Kriminalität wie dem Drogenhandel. Die Berner Regelung ist überdies verhältnismässiger ausgestaltet und berücksichtigt verschiedene vom Bundesgericht aufgestellte Vorgaben.
Beschwerdeverfahren hängig – keine aufschiebende Wirkung
Gegen die Regelung zur automatisierten Fahrzeugfahndung wurde im Kanton Bern ebenfalls Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Verfahren ist hängig, und das Bundesgericht hat der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt. Entsprechend sind die Bestimmungen anwendbar, und die automatisierte Fahrzeugfahndung wird im Kanton Bern weiterhin eingesetzt.