Das KBJG sieht vor, dass bei zwei Abstimmungsterminen der zweite dieser Termine innerhalb von drei Monaten nach dem ersten stattzufinden hat. Der Regierungsrat hatte in seinem ursprünglichen Antrag eine Regelung vorgeschlagen, wonach der zweite Abstimmungstermin innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Rechtskraft der Ergebnisse der ersten Abstimmung anzusetzen sei. Die vorberatende Kommission des Grossen Rates empfahl dann, diese Frist auf drei Monate zu verkürzen.
Eine Idee der Deputation
Der Grosse Rat folgte schliesslich dem Antrag der Deputation der französischsprachigen Ratsmitglieder und legte fest, dass die Frist von drei Monaten nicht ab der Erwahrung des Ergebnisses, sondern ab dem Tag nach der ersten Abstimmung zu laufen beginnt. Diesem Antrag sei einstimmig zugestimmt worden, stellt der Regierungsrat in seiner Antwort auf die Interpellation von Grossrätin Irma Hirschi fest. Der Vertreter des Regierungsrates habe sich im Parlament vergeblich für die Variante der Kommission ausgesprochen, um den kleinen Gemeinden im Falle von Beschwerden eine Abstimmung in Kenntnis des erwahrten Ergebnisses von Moutier zu ermöglichen.
Laut Kantonsregierung muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeentscheide des Regierungsstatthalters nicht bis am 17. September 2017 vorliegen werden. Für den Regierungsrat gibt es jedoch angesichts der vom Grossen Rat bewusst geschaffenen Rechtslage keine Möglichkeit, die Urnengänge von Belprahon und Sorvilier zu verschieben. Die den Stimmberechtigten von Belprahon und Sorvilier vorgelegte Abstimmungsfrage ist für die Regierung klar und unmissverständlich; allfällige Beschwerden gegen die Durchführung der Abstimmungen am 17. September müssten gegebenenfalls durch die Verwaltungsjustizbehörden beurteilt werden.