Das Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) trat zusammen mit dem Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich am 1. Juli 2020 in Kraft. Die beiden Erlasse setzen die vom Grossen Rat zustimmend zur Kenntnis genommene «Gesamtstrategie für den Asyl- und Flüchtlingsbereich im Kanton Bern (NA-BE)» gesetzgeberisch um. Die Gesamtstrategie und die darauf basierende Gesetzgebung sehen zum einen eine rasche Integration von Personen mit Bleiberecht und zum anderen einen konsequenten und raschen Wegweisungsvollzug von Personen ohne Bleiberecht vor. Die rasche, selbstständige Ausreise von Personen ohne Bleiberecht wird durch die Rückkehrberatung gefördert und mit einer Unterbringung in separaten Rückkehrzentren unterstützt.
Bargeldbeträge neu auch für privat untergebrachte Personen
Bedürftigen ausreisepflichtigen Personen wird in kantonalen Rückkehrzentren Nothilfe gewährt. Sie erhalten dort Unterkunft, Nahrung, Hygieneartikel und Kleidung. Anstelle dieser Sachabgabe kann ein Bargeldbetrag ausgerichtet werden. Er beträgt für Einzelpersonen derzeit acht Franken pro Tag. Zudem werden die ausreisepflichtigen Personen vom Kanton krankenversichert.
Am 8. September 2020 hat der Grosse Rat die Motion «Nothilfe auch für privat untergebrachte abgewiesene Asylsuchende ausrichten und Kosten sparen» (073-2020) angenommen. Die Motion beauftragt den Regierungsrat, auch den bei Privaten untergebrachten rechtskräftig weggewiesenen Personen des Asylbereichs einen Nothilfe-Betrag von acht Franken pro Tag auszurichten. Sie galten nach bisheriger Praxis nicht als bedürftig und hatten entsprechend kein Anrecht auf Unterstützung durch den Kanton. Der Regierungsrat setzt die Motion mit der Revision des EG AIG und AsylG um.
Gesetzesänderung definiert Voraussetzungen für private Unterbringung
Die neuen Gesetzesbestimmungen legen die Eckpunkte fest, innerhalb welcher eine freiwillige Unterbringung von Nothilfe beziehenden Personen bei Privaten erfolgen kann.
Privat untergebracht werden können rechtskräftig weggewiesene Personen, die sich seit längerer Zeit in den schweizerischen Asylstrukturen befinden und bei denen der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar ist. Die Unterbringung dieser Personen bei Privaten erfolgt freiwillig und entschädigungslos. Die Privaten schliessen mit dem Kanton dazu eine Vereinbarung ab. Eine Haftung des Kantons wird dabei ausgeschlossen.
Kanton stellt Vollzug der Entscheide des Bundes sicher
Der Kanton ist gemäss eidgenössischer Asylgesetzgebung für den Vollzug von negativen Asylentscheiden und rechtskräftigen Wegweisungen des Bundes verantwortlich. Auch bei einer privaten Unterbringung bleiben die betroffenen Personen zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und müssen für die Behörden entsprechend erreichbar sein. Der Vollzug der Wegweisung bleibt dadurch sichergestellt.
Mediendokumentation
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