Die anlässlich der Volksabstimmung vom 25. November 2018 abgelehnte Steuergesetzrevision 2019 hat gezeigt, dass eine Senkung der Unternehmenssteuern bei der Bevölkerung auf zu wenig Akzeptanz stösst. Dies hat den Regierungsrat dazu bewogen, auf die weitere Umsetzung der kantonalen «Steuerstrategie 2019-2022», welche als zentrales Element die Senkung der Gewinnsteuerbelastung zum Inhalt hat, zu verzichten. Der Regierungsrat möchte mit der nun vorliegenden Steuergesetzrevision 2021 deshalb zum einen zwingendes Bundesrecht umsetzen, zum anderen eine überwiesene Motion erfüllen. Hauptbestandteil der Steuergesetzrevision 2021 ist jedoch die Umsetzung der «STAF»-Vorlage des Bundes im Kanton Bern, sofern diese vom Schweizer Stimmvolk am 19. Mai 2019 angenommen wird.
Umsetzung der «STAF» im Kanton Bern
Der Bund gibt den Kantonen einen gewissen Handlungsspielraum beim Ausgestalten der Ersatzmassnahmen aus der «STAF». Gleich wie die anderen Kantone möchte der Regierungsrat den ihm zur Verfügung stehenden Handlungsspielraum nutzen und die Ersatzmassnahmen wirkungsvoll ausgestalten. Im Vordergrund stehen dabei die Patentbox (Erträge aus Patenten werden nur reduziert besteuert) und der höhere Abzug für Forschung und Entwicklung. Dies geschieht insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Berner Bevölkerung – anders als in den meisten anderen Kantonen – die Gewinnsteuern aktuell nicht senken möchte.
Da die Kantone künftig einen höheren Anteil an der direkten Bundessteuer erhalten, führt die Umsetzung der «STAF» per Saldo nur zu geringen Mindereinnahmen für Kanton und Gemeinden (jährlich 15 Mio. bzw. 7,6 Mio. Franken). Um den Gemeinden zusätzlichen finanzpolitischen Spielraum zu verschaffen, dürfen sie zudem künftig für juristische Personen eine separate Steueranlage vorsehen. Dieses neue Instrument möchte die Regierung auch auf Kantonsebene umsetzen.
Entlastungen für natürliche Personen
Mit der Steuergesetzrevision 2021 plant der Regierungsrat zusätzlich, eine an ihn überwiesene Motion mit dem Titel «Endlich verbindliche Schritte zur Senkung der Steuern für natürliche Personen» zu erfüllen. Das Entlastungsvolumen bei Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern beträgt insgesamt 53 Millionen Franken.
Bei der Wahl der konkreten Massnahmen steht für den Regierungsrat die Erhöhung des maximalen Abzugs für Kinderdrittbetreuung – analog der Botschaft des Bundesrats für die direkte Bundessteuer – von aktuell 8'000 Franken auf 25'000 Franken im Vordergrund. Diese Massnahme soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern und den Kanton Bern als «Familienkanton» stärken. Diese Massnahme führt zu Mindereinnahmen von 6 Mio. Franken.
Weiter schlägt die Regierung vor, den Abzug für Versicherungsprämien um durchschnittlich 300 Franken pro Person zu erhöhen. Vor dem Hintergrund der steigenden Krankenkassenprämien handelt es sich nach Auffassung des Regierungsrats um eine sinnvolle Massnahme, von welcher fast alle Steuerpflichtigen profitierten. Sie führt zu Mindereinnahmen von 47 Mio. Franken.
Schlanke Vorlage und Akzeptanz des Volkswillens
Der Regierungsrat hat diese Vorlage bewusst auf die wesentlichen Massnahmen reduziert. Er verzichtet auf eine zusätzliche Verknüpfung von Gewinnsteuersenkungen und «sozialen Begleitmassnahmen», wie es andere Kantone (und der Bund) vorgelebt haben, denn es entspricht dem jüngst geäusserten Willen des Berner Stimmvolkes, aktuell auf die Senkung der Gewinnsteuern zu verzichten. Dem Regierungsrat ist es zudem ein grosses Anliegen, den Bürgerinnen und Bürgern die geplante Umsetzung der «STAF» im Kanton Bern bereits vor der eidgenössischen Abstimmung vom 19. Mai 2019 transparent darzustellen. Damit entscheiden die Stimmberechtigten im Wissen über die konkreten Auswirkungen der Bundessteuervorlage auf die Finanzen von Kanton, Gemeinden und Kirchen.
Der Regierungsrat unterstützt die «STAF», denn bei einer Ablehnung der Vorlage besteht für ihn ein hohes Risiko, dass die Schweiz international aufgrund ihrer nicht mehr akzeptierten Steuerregelungen auf «schwarze Listen» gesetzt wird und einschneidende wirtschaftliche Sanktionen erwarten muss.
Die finanziellen Auswirkungen der Steuergesetzrevision 2021 auf den Kanton, die Gemeinden und die Kirchgemeinden lassen sich wie folgt zusammenfassen (in Mio. Franken ab 2021):
Massnahme | Kanton | Gemeinden | Kirchen |
«STAF» | |||
Wegfall Sondernormen für Statusgesellschaften | - | - | - |
Höherer Anteil direkte Bundessteuer (21.2%) | +43.9 | +22.2 | +2.9 |
Höherer Abzug für Forschung und Entwicklung (F+E) / Patentbox | -52.0 | -26.3 | -3.5 |
Reduktion Kapitalsteuersatz für Unternehmungen | -6.9 | -3.5 | -0.5 |
Total I |
-15.0 |
-7.6 |
-1.1 |
Entlastungen natürliche Personen | |||
Erhöhung Kinderdrittbetreuungsabzug | -3.8 |
-1.9 |
-0.3 |
Erhöhung Versicherungsabzug |
-30.0 |
-15.0 |
-2.0 |
Total II |
-33.8 |
-16.9 |
-2.3 |
Nettobelastung |
-48.8 |
-24.5 |
-3.4 |
Sorgfältige Analyse der Vernehmlassungsantworten
Der Regierungsrat wird die Stellungnahmen aus der Vernehmlassung im Sommer 2019 im Detail prüfen. Dabei interessiert in erster Linie, ob die Einschätzung geteilt wird, dass im Rahmen der vorliegenden Revision auf Entlastungen bei den Gewinnsteuern der Unternehmungen verzichtet werden soll. Nach Auffassung der Regierung besteht bei der Besteuerung von Unternehmungen im Kanton Bern weiterhin dringender Handlungsbedarf. Abhängig von der weiteren Entwicklung der Kantonsfinanzen müssten Entlastungen für Unternehmungen spätestens in einer zeitnahen Folgerevision wieder thematisiert werden. In diesem Zusammenhang mit zu berücksichtigen wäre zudem die in der Märzsession 2019 überwiesene Motion 171-2018 Trüssel (glp) «Revision der Motorfahrzeugsteuer», die eine ökologische Revision der Motorfahrzeugsteuer fordert. Die aus dieser Revision resultierenden Mehreinnahmen von rund 40 Mio. Franken sollen für Steuersenkungen bei den natürlichen Personen eingesetzt werden. Auch hier spricht sich der Regierungsrat für eine rasche Umsetzung aus.
Nicht aus einer steuerpolitischen, jedoch aus einer Gesamtsicht mit einzubeziehen ist bei der Fortsetzung der Steuerpolitik auch der Entscheid des Regierungsrates, die Krankenkassenprämienverbilligungen auszubauen (vgl. die entsprechende Medienmitteilung von heute).
Die Vernehmlassung zur Steuergesetzrevision 2021 dauert vom 4. April 2019 bis am 21. Juni 2019.