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29. April 2022
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Medienmitteilung des Regierungsrates
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Regierungsrat gestaltet Raumplanungsverfahren straffer und partnerschaftlicher

Um Planerlassverfahren straffer und partnerschaftlicher zu gestalten, legt der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Anpassung der Baugesetzgebung vor. Damit werden die Ende 2020 im «Kontaktgremium Planung» von der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) und dem Verband Bernischer Gemeinden (VBG) beschlossenen Massnahmen zur Optimierung der Verfahren für kommunale Pläne umgesetzt. Gleichzeitig präzisiert die Vorlage den Beizug der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder, wie es ein parlamentarischer Vorstoss verlangt. Der Grosse Rat wird die Baugesetzrevision in der kommenden Herbstsession beraten.

Am 13. November 2020 stellten die DIJ und der VBG die Massnahmen zur Optimierung des Verfahrens für kommunale Pläne vor. Sie wurden im «Kontaktgremium Planung» von Kanton und Gemeinden partnerschaftlich erarbeitet. Ziel der Massnahmen ist es, den Handlungsspielraum der Gemeinden in der Raumplanung zu vergrössern und das Planerlassverfahren speditiver und effizienter zu gestalten. Mit der Änderung des Baugesetzes (BauG) und des Baubewilligungsdekrets (BewD) unterbreitet der Regierungsrat die nötigen Gesetzesanpassungen. Nachdem die Vorlage in der Vernehmlassung grossmehrheitlich positiv aufgenommen worden ist, hat der Regierungsrat die Revision zuhanden des Grossen Rates verabschiedet.

Das Verfahren für kommunale Pläne wird optimiert

Künftig soll zu Beginn eines Planerlassverfahrens ein obligatorisches Startgespräch zwischen der Gemeinde und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), als zuständige kantonale Vorprüfungs- und Genehmigungsbehörde, stattfinden. Dieses Gespräch dient dazu, offene Fragen und allfällige Stolpersteine frühzeitig zu klären.

Weiter können Gemeinden, die dies möchten, künftig die für die Vorprüfung ihrer Pläne erforderlichen Amts- und Fachberichte selber einholen und mit den zuständigen Stellen bereinigen. Diese Teildelegation des Vorprüfungsverfahrens ist freiwillig und setzt eine entsprechende Erklärung zu Beginn des Planungsverfahrens voraus.

Schliesslich wird auch klargestellt, dass sich die Prüfung von kommunalen Planungen durch das AGR grundsätzlich auf die Rechtmässigkeit und die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungsvorgaben beschränkt. Die Beurteilung der Zweckmässigkeit einer Planung ist Sache der betroffenen Gemeinde.

Reduzierter Beizug der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder

In Umsetzung einer vom Grossen Rat überwiesenen Motion soll die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) nicht mehr beigezogen werden, wenn bereits ein anerkanntes qualitätssicherndes Verfahren durchgeführt worden ist. Damit soll für das erstinstanzliche Planerlassverfahren die gleiche Regelung eingeführt werden, die bereits heute im Baubewilligungsverfahren gilt. Die Anforderungen an die entsprechenden qualitätssichernden Verfahren werden auf Verordnungsstufe definiert und die Verwendung der Begriffe in der Baugesetzgebung vereinheitlicht.

Positive Aufnahme in der Vernehmlassung

In der Vernehmlassung, die von August bis Ende November 2020 stattfand, wurde die Vorlage überwiegend positiv aufgenommen. Namentlich die politischen Parteien, die Gemeinden und regionalen Gremien sowie die konsultierten Wirtschaftskreise begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen grossmehrheitlich. Nach der Vernehmlassung wurden in der Vorlage lediglich Präzisierungen vorgenommen und die Erläuterungen teilweise ergänzt. Die Auswertung der verwaltungsexternen Vernehmlassungseingaben ist öffentlich und wird zusammen mit der Revisionsvorlage im Internet aufgeschaltet.

Mediendokumentation

  • Vernehmlassungseingaben
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