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17. Mai 2023
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Medienmitteilung des Regierungsrates
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Volksabstimmung: Sollen die Schuldenbremsen angepasst werden?

Am Sonntag, 18. Juni 2023, entscheiden die Stimmberechtigten des Kantons Bern über eine Änderung der Kantonsverfassung. Sie betrifft Anpassungen bei den Schuldenbremsen. Kern der Vorlage ist die Mehrjahresbetrachtung bei der Schuldenbremse für die Investitionsrechnung. Damit soll mehr Spielraum für Investitionen geschaffen werden.

Der Grosse Rat hat am 28. November 2022 eine Änderung der Kantonsverfassung beschlossen. Sie betrifft die Schuldenbremse für die Investitionsrechnung und die Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung. Die wichtigste Anpassung ist die sogenannte Mehrjahresbetrachtung bei der Investitionsrechnung: Falls der Kanton in den Vorjahren Überschüsse erwirtschaftet hat, soll er diese künftig für anstehende Investitionen anrechnen dürfen. Änderungen der Kantonsverfassung müssen zwingend den Stimmberechtigten vorgelegt werden. Daher kommt es am 18. Juni 2023 zur Volksabstimmung. Der Grosse Rat empfiehlt den Stimmberechtigten mit 117 zu 24 Stimmen (vier Enthaltungen), der Vorlage zuzustimmen.

Betrachtungshorizont wird erweitert

Hintergrund der Verfassungsänderung ist, dass der Kanton Bern in den kommenden Jahren mit einem erheblichen Investitionsmehrbedarf rechnet. Indem die Schuldenbremse für die Investitionsrechnung mit einer Mehrjahresbetrachtung ergänzt wird, erhält der Kanton aus Sicht des Grossen Rates mehr Spielraum für Investitionen. Der geltende Mechanismus der Schuldenbremse für die Investitionsrechnung blickt nur in die Zukunft. Mit der Mehrjahresbetrachtung wird der Betrachtungshorizont erweitert, indem auch die zurückliegenden Jahre einbezogen werden. 

Änderung bei der Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung

Eine kleine Änderung erfährt auch die Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung: Bisher bedurfte ein Budget mit einem Defizit in jedem Fall der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates. Wie heute schon beim Geschäftsbericht soll neu auch beim Budget ein Defizit möglich sein, wenn dieses durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. Für die Genehmigung durch den Grossen Rat würde dann eine einfache Mehrheit ausreichen.

Mit der Verfassungsänderung werden schliesslich auch verschiedene Begriffe aktualisiert und an das neue Harmonisierte Rechnungslegungsmodell HRM2 angepasst. Diese Anpassungen betreffen sowohl die Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung als auch die Schuldenbremse für die Investitionsrechnung. Materiell ändert sich dadurch nichts.

Ratsminderheit sieht keinen Änderungsbedarf

Nach Meinung der Minderheit im Grossen Rat hat die bestehende Schuldenbremse auch in schwierigen Zeiten funktioniert. Deshalb bestehe kein Änderungsbedarf. In der Flexibilisierung sieht die Ratsminderheit nur einen ersten Schritt; weitere Begehrlichkeiten zur Aufweichung der Schuldenbremsen würden folgen, so die Befürchtung.

Weitere Informationen: www.be.ch/vorlage1

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