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12. Januar 2022
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Medienmitteilung des Regierungsrates
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Modalitäten für repetitive Coronatests an Schulen festgelegt

Schulen können repetitive Coronatests durchführen, wenn pro Standort mindestens 80 Prozent der Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Der Schwellenwert stellt die Sinnhaftigkeit der Tests aus epidemiologischer Sicht sicher. Der Regierungsrat hat die Bedingungen für repetitive Tests an Schulen in der Covid-Verordnung festgelegt. In Vollzugseinrichtungen werden Ausgänge und Urlaube von eingewiesenen Personen vorübergehend ausgesetzt.

Der Regierungsrat hat entschieden, das Testkonzept des Kantons Bern anzupassen: Den Schulen wird unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, das repetitive Testen auf der Basis der Bundeslösung einzuführen. Bedingung dafür ist, dass mindestens 80 Prozent der Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Die Quote bezieht sich auf die einzelnen Schulstandorte und stellt die Sinnhaftigkeit der repetitiven Tests aus epidemiologischer Sicht sicher. Über die Einführung der repetitiven Tests entscheiden bei den Volksschulen deren Trägerschaften, d.h. die Gemeinden (z.B. Gemeinderat). Bei den übrigen Schulen die Schulleitungen. Die Volksschulen werden die Eltern über die Absicht des Testens informieren und darauf aufmerksam machen, dass sie sich bei der Schule melden können, wenn sie ihre Kinder nicht testen lassen wollen. Der Kanton Bern hält grundsätzlich an der Strategie des Ausbruchstestens fest. Schulen, die am repetitiven Testen teilnehmen, können sich nicht gleichzeitig am Ausbruchstesten des Kantons beteiligen. Die Änderung tritt ab 13. Januar 2022 in Kraft und gilt bis am 30. April 2022.

Anpassung im Justizvollzug

Um einen sicheren Betrieb der Justizvollzugseinrichtungen aufrecht zu erhalten, werden Ausgänge und Urlaube von eingewiesenen Personen vorübergehend ausgesetzt. Diese Massnahme soll das Risiko einer Ausbreitung der Omikron-Variante in den Einrichtungen mindern und den gesundheitlichen Schutz der eingewiesenen Personen und der Mitarbeitenden gewährleisten. Die Massnahme ist vorerst bis zum 24. Januar 2022 befristet. Der Regierungsrat wird die Lage laufend beobachten und soweit erforderlich über eine Verlängerung oder Anpassung der Massnahme befinden. 

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