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25. Januar 2023
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Medienmitteilung der Steuerverwaltung
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Die Steuerverwaltung macht einen weiteren Schritt bei der Digitalisierung

Seit Ende 2022 können die Bernerinnen und Berner sämtliche Geschäfte rund um die periodischen Steuern vollständig elektronisch erledigen. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat als letzten Schritt auch die Steuererklärung für Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften oder Kollektiv-, Kommandit- und einfache Gesellschaften digitalisiert.

Im Kanton Bern sind rund 40'000 Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften, Kollektiv-, Kommandit- und einfache Gesellschaften steuerpflichtig. Bis anhin mussten diese so genannten virtuellen Steuersubjekte ihre Steuererklärung ausgedruckt per Post an die Steuerverwaltung retournieren.

Neu können Kundinnen und Kunden die Steuererklärung für virtuelle Steuersubjekte elektronisch ausfüllen und einreichen. Die Belege können entweder via Computerablage oder mit dem Smartphone fotografiert hochgeladen werden. Das Verarbeiten der Steuererklärung für virtuelle Steuersubjekte ist somit vollständig papierlos möglich.

«Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt bei der digitalen Weiterentwicklung», sagte dazu Steuerverwalter Claudio Fischer im Rahmen der heutigen Jahres-Medienkonferenz (25.01.2023). «Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dass wir punkto Digitalisierung schweizweit weiterhin eine Vorreiterrolle einnehmen».

Fristen und Zinsen

Bis am 3. Februar 2023 werden rund 633'000 steuerpflichtige Personen ihre Steuererklärung für das Jahr 2022 erhalten. Die Frist für das Einreichen der Steuererklärung von unselbstständig Erwerbstätigen läuft bis am 15. März 2023, für selbstständig Erwerbstätige bis am 15. Mai 2023.

Für das Steuerjahr 2022 gelten, nach der durch Corona bedingten ausserordentlichen Situation in den vergangenen Jahren, die ordentlichen Regeln und Fristen.

Die Vergütungs- und Verzugszinsen für die Kantons- und Gemeindesteuern betragen 0,5 bzw. 3 Prozent. Der Vorauszahlungszins wird von 0 auf neu 0,25 Prozent angehoben.

Gastfamilien von Schutzsuchenden aus der Ukraine

Gastfamilien von Schutzsuchenden aus der Ukraine können seit April 2022 beim Kanton Bern eine finanzielle Abgeltung beziehen. Diese ist in der Steuererklärung als Unkostenersatz (nicht steuerbare Einkünfte) anzugeben und wird nicht besteuert.

AN20 ist zu rund 97 Prozent abgeschlossen

Nach dem entsprechenden Grossratsbeschluss hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern 2020 mit der allgemeinen Neubewertung von allen nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken und Wasserkräften begonnen. Insgesamt müssen im Kanton Bern rund 730'000 Grundstücke bewertet werden. Die Werte für rund 97 Prozent der Grundstücke sind inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Per 31.12.2022 waren für 19’432 Grundstücke (rund 3 Prozent) die neuen amtlichen Werte noch ausstehend sowie 6’607 Einsprachen noch hängig. 5’959 Einsprachen (rund 47 Prozent) sind bereits bearbeitet.

NewAB: Neue Methode für die steuerliche Bewertung von Immobilien

Im Rahmen der AN20 wurden zunehmend auch die angewendete Schätzmethode und der Ablauf bei einer allgemeinen Neubewertung als nur schwer nachvollziehbar und verständlich kritisiert. Der Grosse Rat hat in einem Vorstoss gefordert, die amtliche Bewertung zu vereinfachen.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat deshalb eine Auslegeordnung gemacht und Stossrichtungen erarbeitet, wie die amtliche Bewertung reformiert werden könnte. In diesem Zusammenhang wurde das Projekt «NewAB» gestartet. Es ist voraussichtlich im Jahr 2023 mit einem konkreten Vorschlag für ein neues System der amtlichen Bewertung zu rechnen.

Steuergesetzrevision 2024: Zweite Lesung im Grossen Rat in der Frühlingssession 2023

Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2024 will der Grosse Rat die steuerliche Behandlung von Solaranlagen vereinheitlichen und den Bau solcher Anlagen stärker fördern. Gleichzeitig werden verschiedene neue Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt, und der maximale Abzug für die Kosten der Kinderdrittbetreuung wird von 12'000 Franken auf 16’000 Franken erhöht. Damit soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert werden. Die zweite Lesung des Gesetzesentwurfs erfolgt in der Frühlingssession 2023 des Grossen Rats.

Ausgleich der kalten Progression voraussichtlich per Steuerjahr 2024

Zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2023 angepasst.

Für die Kantons- und Gemeindesteuern ist jeweils der Stand der Teuerung am 31. Dezember des vorletzten Jahres massgebend. Per Ende 2021 hatte die Teuerung die Grenzwerte noch nicht erreicht, so dass per Steuerjahr 2023 – anders als bei der direkten Bundessteuer - die kalte Progression noch nicht ausgeglichen wird. Hingegen hat die Teuerung die massgeblichen Grenzwerte Ende 2022 erreicht, weshalb per Steuerjahr 2024 die kalte Progression ausgeglichen wird.

Mediendokumentation

  • Präsentation - Informationen aus der Steuerverwaltung: Jahres-Medienkonferenz
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