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01. Juli 2024
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Medienmitteilung des Regierungsrates
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Revidiertes Sozialhilfegesetz bringt Einheitlichkeit, unterstützt Zusammenarbeit und fördert Qualität

Der Regierungsrat hat das revidierte Sozialhilfegesetz beraten. Es bringt unter anderem Vereinfachungen in der Administration sowie Anreize für Sozialhilfebeziehende und Gemeinden. Die Leistungen der Sozialhilfe bleiben im Grundsatz unverändert. Der Gesetzesentwurf geht nun bis Mitte Oktober in die Vernehmlassung.

Der Kanton Bern hat im Jahr 2022 das Gesetz über die sozialen Leistungsangebote und im Jahr 2024 das Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen in Kraft gesetzt. Dabei wurden Inhalte aus dem Sozialhilfegesetz herausgelöst. Dieses ist dadurch lückenhaft geworden und wird nun von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) neu redigiert. Gleichzeitig werden Aufträge des Grossen Rats umgesetzt. So werden zusätzliche datenschutzrechtliche Grundlagen geschaffen, um mit dem neuen Fallführungssystem (NFFS) den Nutzenden weitere administrative Entlastung bieten zu können. Mit der Ergänzung der bestehenden Aufsicht mit der kantonalen Fachstelle Sozialrevisorat (FASR) wird die Aufsichtstätigkeit von Kanton und Gemeinden gestärkt und der Vollzug der Sozialhilfe vereinheitlicht. Schliesslich wird der grossrätliche Auftrag eines Anreizsystems mit einem Selbstbehalt für die Gemeinden umgesetzt. Die Leistungen der Sozialhilfe bleiben im Grundsatz unverändert. Bewährte Unterstützung bleibt erhalten.

Neues Fallführungssystem: Letztes Element der rechtlichen Verankerung

Das «Neue Fallführungssystem im Kanton Bern (NFFS)» wird künftig den Sozialdiensten, den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sowie den Leistungserbringern im Bereich Arbeitsintegration Vereinfachungen in der Zusammenarbeit und eine Entlastung bei administrativen Aufgaben bringen. Zudem können Arbeitsprozesse beschleunigt werden. Durch NFFS wird die Datenlage im Sozialhilfebereich deutlich verbessert. NFFS kann bereits auf der bestehenden Gesetzesgrundlage eingeführt werden. Das neue Gesetz schafft insbesondere weitere datenschutzrechtliche Grundlagen für die administrative Entlastung. 

Ergänzung der Aufsichtstätigkeit über den Vollzug der Sozialhilfe

Die Aufsicht über den Vollzug der Sozialhilfe soll von den Sozialbehörden und dem Kanton gemeinsam ausgeübt werden. Die kantonale Fachstelle Sozialrevisorat (FASR) ergänzt und unterstützt die Sozialbehörden bei der Erfüllung der Aufsicht und überprüft, ob die gesetzlichen Vorgaben der Sozialhilfe erfüllt werden. Die bereits operativ tätige FASR wird durch die SHG-Revision ihre Aufsichtstätigkeit optimieren können.

Selbstbehaltsmodell

Der Grosse Rat hat die GSI damit beauftragt, auf Stufe der Gemeinden im System des Lastenausgleichs Sozialhilfe ein finanzielles Anreizelement einzuführen. Unverändert sollen Kanton und Gemeinden je 50 Prozent der Lasten aus der Sozialhilfe finanzieren. Neu sollen die Gemeinden von ihrem Erfolg bei der beruflichen Integration der Sozialhilfeempfänger profitieren. Dafür wird den einzelnen Gemeinden ein Selbstbehalt auf ihren Sozialhilfekosten auferlegt. Diese Gelder werden vollständig an die Gemeinden zurückfliessen, jedoch in Abhängigkeit ihres Leistungsausweises. Bei besonderen Umständen aufgrund ihrer Bevölkerungszusammensetzung wird einzelnen Gemeinden ein Ausgleich gutgeschrieben.

Das neue System setzt einen Anreiz zur Kosteneffizienz, da bei tiefen Sozialhilfekosten für die Gemeinde ein Plus für sie selbst resultiert. Ausserordentlich hohe Belastungen von einzelnen Gemeinden werden durch eine Härtefallgutschrift abgefedert. Die massgebenden Parameter des neuen Modells werden in ihrer Höhe durch Beschluss des Grossen Rats festgelegt. 

Fokus auf Erwerbsarbeit

Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und bei Vermögenszuwachs stellen sich Fragen der Pflicht zur Rückzahlung von erhaltenen Sozialhilfeleistungen. Im Kanton Bern sollen neu Personen, die eine Arbeit finden und sich von der Sozialhilfe ablösen können, die früher erhaltenen Leistungen nicht mehr mit ihrem Lohn zurückzahlen müssen. Dies schafft zusätzliche Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Wenn hingegen eine Person ein grösseres Vermögen erhält, muss sie weiterhin die zuvor bezogene Sozialhilfe begleichen. Damit wird sichergestellt, dass Personen mit einem grossen Vermögenszuwachs, wie beispielsweise einer Erbschaft, ihre Sozialhilfe zurückzahlen.

Vernehmlassung eröffnet

Der Entwurf zum totalrevidierten Sozialhilfegesetz geht nun mit einer Frist bis Mitte Oktober 2024 zur Vernehmlassung an die Gemeinden, die Sozialdienste und die relevanten Verbände und Gruppierungen. Anschliessend wird es dem Grossen Rat vorgelegt, der darüber befinden und abstimmen wird. Die Einführung ist nach heutiger Planung für das zweite Halbjahr 2026 vorgesehen.

  • Präsentation
  • Sozialhilfegesetz (SHG)
  • Liste der Adressatinnen und Adressaten

Livestream Medienkonferenz der GSI

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