Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Staatskanzlei ermächtigt, das Gesetz über die Archivierung (ArchG) bis am 02. September 2022 in die Vernehmlassung zu schicken. Das teilrevidierte ArchG schafft die Voraussetzungen dafür, dass die bestehenden und historisch wertvollen Archive der drei bis Ende 2016 staatlichen psychiatrischen Kliniken in das Staatsarchiv überführt werden können (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern, Psychiatriezentrum Münsingen, Psychiatrische Dienste Biel-Seeland – Berner Jura, seit 2018 Hôpital du Jura Bernois SA). Zudem sollen auch künftig ausgewählte Psychiatrieakten im Staatsarchiv archiviert werden. Wegen der Überführung der Akten ins Staatsarchiv müssen gewisse Personen, vor allem Ärztinnen und Ärzte, von ihrer Geheimhaltungspflicht entbunden werden. Zudem wird die Zugänglichkeit des Archivguts teilweise neu geregelt, und für medizinische Behandlungsdokumentationen ist eine verlängerte Schutzfrist von 120 Jahren vorgesehen. Der zweite Teil der Revision betrifft die Archive der dezentralen kantonalen Verwaltung, die künftig archivrechtlich der Zentralverwaltung des Kantons Bern gleichgestellt werden soll. Der dritte Teil der Revision beinhaltet terminologische und systematische Anpassungen an die aktuellen Gegebenheiten. Der vierte Teil schafft die für die Umsetzung per Motion geforderte Gewährung von Staatsbeiträgen an Forschungseinrichtungen (insbesondere Gosteli-Archiv) nötigen Rechtsgrundlagen.