aid. Ob Landwirt oder Nichtlandwirt, wer ein Bauernhaus oder ein Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bauen, umbauen oder umnutzen will, muss geänderte Vorschriften beachten. In den neuen Richtlinien des Kantons werden diese Vorschriften erläutert.
Mit der Änderung des Baugesetzes, die am 1. November 2001 in Kraft getreten ist, sind die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und die Volkswirtschaftsdirektion beauftragt, Richtlinien über die Zonenkonformität von Vorhaben in der Landwirtschaftszone und über Ausnahmen nach den Artikeln 24 bis 24d des Raumplanungsgesetzes zu erlassen. Auslöser der Baugesetzänderung und der Richtlinien ist das teilrevidierte Raumplanungsgesetz des Bundes, dem der Stimmberechtigten am 7. Februar 1999 zugestimmt hat.
In den nun erlassenen Richtlinien wird die ganze Bandbreite der Baumöglichkeiten ausserhalb der Bauzonen erläutert und aufgezeigt, was nach dem neuen Bundesrecht bewilligt werden kann. Die mit der Baugesetzänderung geschaffenen Möglichkeiten, Bauernhäuser, die ganz oder teilweise leer stehen, umzunutzen und innerhalb des bestehenden Volumens auch zu erweitern, sind detailliert erläutert. Ferner wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen schützenswerte Bauten vollständig umgenutzt werden können. Zweck der Richtlinien ist es, eine einheitliche Anwendung dieser neuen Vorschriften zu gewährleisten.
Die Richtlinien sind auf der Homepage des Amtes für Gemeinden und Raumordnung unter/content/portal/de/permalinks/jgk/bauenveröffentlicht.
Weitere Auskünfte erteilt:
Jürg Rüedi, kant. Bauinspektor, Amt für Gemeinden und Raumordnung, Tel. 031 633 77 66
Mit der Änderung des Baugesetzes, die am 1. November 2001 in Kraft getreten ist, sind die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und die Volkswirtschaftsdirektion beauftragt, Richtlinien über die Zonenkonformität von Vorhaben in der Landwirtschaftszone und über Ausnahmen nach den Artikeln 24 bis 24d des Raumplanungsgesetzes zu erlassen. Auslöser der Baugesetzänderung und der Richtlinien ist das teilrevidierte Raumplanungsgesetz des Bundes, dem der Stimmberechtigten am 7. Februar 1999 zugestimmt hat.
In den nun erlassenen Richtlinien wird die ganze Bandbreite der Baumöglichkeiten ausserhalb der Bauzonen erläutert und aufgezeigt, was nach dem neuen Bundesrecht bewilligt werden kann. Die mit der Baugesetzänderung geschaffenen Möglichkeiten, Bauernhäuser, die ganz oder teilweise leer stehen, umzunutzen und innerhalb des bestehenden Volumens auch zu erweitern, sind detailliert erläutert. Ferner wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen schützenswerte Bauten vollständig umgenutzt werden können. Zweck der Richtlinien ist es, eine einheitliche Anwendung dieser neuen Vorschriften zu gewährleisten.
Die Richtlinien sind auf der Homepage des Amtes für Gemeinden und Raumordnung unter/content/portal/de/permalinks/jgk/bauenveröffentlicht.
Weitere Auskünfte erteilt: