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02. April 2025
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Medienmitteilung der Finanzkommission des Grossen Rates
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Innovationsförderung: Kommission sagt Ja zu Obergrenze für Finanzhilfen

Für die zweite Lesung des Innovationsförderungsgesetzes schlägt die Finanzkommission vor, die Höhe der wiederkehrenden Finanzhilfen auf 16 Millionen Franken pro Gesuchsteller und Vierjahresförderperiode zu beschränken. Eine Minderheit spricht sich gegen die Festlegung einer Höchstgrenze aus.

Das Innovationsförderungsgesetz befindet sich in Revision, um neben den befristeten Anschubfinanzierungen neu auch wiederkehrende Finanzhilfen anbieten zu können. Die wiederkehrenden Finanzhilfen sollen alle vier Jahre in einem Rahmenkredit vom Grossen Rat genehmigt werden. Bei der ersten Lesung während der Frühlingssession 2025 hat der Grosse Rat einen Artikel an die vorberatende Finanzkommission (FiKo) zurückgewiesen und diese beauftragt, eine frankenmässige Grenze vorzuschlagen. Dies entweder für den Rahmenkredit als Ganzes oder für einzelne Vorhaben.

Die FiKo hat sich für die Begrenzung der Förderung auf der Basis der Einzelgesuche ausgesprochen. Die Höhe der Begrenzung wird bei 16 Millionen Franken angesetzt, wobei mit der Formulierung «in der Regel» eine begründbare Abweichung gegen oben möglich bleibt. Zudem wird der Betrag periodisch der Teuerung angepasst. Darüber hinaus wird mit einem zusätzlichen Absatz vorgesehen, dass bei Gesuchen mit einem «ausserordentlich grossen volkswirtschaftlichen Nutzen» in Ausnahmefällen die 16-Millionen-Grenze überschritten werden kann.

Die Mehrheit der Finanzkommission hat sich für die Begrenzung ausgesprochen, weil sie eine für den Gesuchsteller realistische und für den Kanton verkraftbare Grössenordnung vorgeben will. Die Finanzhilfen sollen nicht ins Uferlose anwachsen können. Trotz der definierten Obergrenze sind zudem begründete Ausnahmen möglich.

Die Minderheit wollte davon absehen, eine Obergrenze im Gesetz festzuschreiben. Sie will die Kompetenz des Grossen Rates nicht beschneiden, die Beiträge nach den Bedürfnissen der Gesuchsteller und den finanziellen Möglichkeiten des Kantons jeweils im Einzelfall festzulegen.

Enteignungsgesetz zum Zweiten

Ebenfalls noch einmal befasst hat sich die FiKo mit dem Kantonalen Enteignungsgesetz. In der ersten Lesung hat der Grosse Rat beschlossen, für Enteignungen von landwirtschaftlichem Kulturland das Dreifache des ermittelten Höchstpreises vorzusehen. Damit wird das kantonale Recht ans Bundesrecht angeglichen. Für die zweite Lesung stellt die Kommission keine neuen Anträge.

Die beiden Gesetze kommen für die zweite Lesung in die Sommersession des Grossen Rates.

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